Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Akademie der media GmbH (nachfolgend: Akademie der media) und dem/der Teilnehmer/-in in den Bereichen Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung, im Folgenden geschlechtsneutral abgekürzt „der TN“, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Akademie der media ist der Handelsname für media GmbH Trainingszentrum für Multimedia / CAD-Anwendungen.
§ 2 Teilnahmeberechtigung
An den Bildungsmaßnahmen der Akademie der media kann jeder teilnehmen, der die für die Ausbildung oder Umschulung bestehenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt.
Die Aufnahmevoraussetzungen für die Anmeldung:
Zu einem der Ausbildungsgänge ist die mittlere Reife oder die Versetzung nach der 11. Klasse eines Gymnasiums oder ein gleichwertiger Bildungsstand notwendig. Bei ausgewiesenen Kursen ist die Teilnahme mit Hauptschulabschluss in Verbindung mit einem Aufnahmetest an der Akademie der media möglich. Sämtliche abweichenden vertraglichen Vereinbarungen (auch Ausbildungsgebühren) müssen schriftlich getroffen werden und werden als Anlage dem Ausbildungsvertrag beigefügt.
Zu einem nach dem SGB III geförderten Kurs ist die Erfüllung nach Maßgabe der Zulassungsbestimmungen der Agentur für Arbeit notwendig. Die Anmeldung erfolgt vorbehaltlich der Förderung durch den Kostenträger (z. B. Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung).
Ergänzend gilt:
Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (z. B. Abstimmung mit der Agentur für Arbeit), behält sich die Akademie der media die fristlose Vertragskündigung vor. Jeder TN ist verpflichtet, eine Nichtförderung des Lehrganges der Akademie der media sofort mitzuteilen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung einer Förderungsabsage berechtigt die Akademie der media, Ersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen.
Die Akademie der media ist als private Schule in freier Trägerschaft berechtigt, weitere Zugangsbedingungen für alle stattfindenden Lehrgänge festzulegen.
§ 3 Anmeldung
Die Anmeldung bei der Akademie der media muss schriftlich auf dem für den jeweiligen Lehrgang vorgesehenen Formular erfolgen.
Die Daten des TN werden EDV-gestützt verarbeitet. Der Datenschutz ist gewährleistet (§ 13).
Die Anmeldung erfolgt:
zu einem der Ausbildungsgänge über das Formular „Schulvertrag“,
zu nach SGB III geförderten Kursen über das Formular „Teilnehmervertrag“,
zu Maßnahmen im Bereich Weiterbildung über das Formular „Anmeldung Weiterbildung“.
Mit der Anmeldung wird eine Einschreibegebühr fällig. Die Höhe der Einschreibegebühr ist auf den gültigen Schulverträgen ausgewiesen. Sie ist nicht Bestandteil der Ausbildungskosten und ist mit der Anmeldung zu entrichten. Die Einschreibegebühr wird nicht erstattet:
im Falle der Abmeldung, des Rücktritts (§6) und der ordentlichen (§7) oder außerordentlichen (§8) Kündigung, wenn der TN die Ausbildung nicht antritt, es sei denn, die Akademie der media hat den Nichtantritt, die Abmeldung, den Rücktritt oder die Kündigung verursacht. Dem TN ist in jedem Fall ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Akademie der media ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden sei.
Die frühzeitige Anmeldung liegt im eigenen Interesse des TN. Durch die Anmeldung verpflichtet sich der TN, die Akademie der media bzw. den Lehrgang zu besuchen und die hierfür festgesetzten Gebühren zu bezahlen.
Für die Ausbildungsgänge der Akademie der media können beide Vertragspartner auf Antrag eine Probezeit vereinbaren. Dauer und finanzielle Last dieser werden individuell schriftlich vereinbart.
§ 4 Dauer der Maßnahme
Die Dauer von Ausbildung und Umschulung beträgt regelmäßig:
in der Ausbildung 3 Jahre unterteilt in 18 Monate Akademiephase und 18 Monate Praktikum.
in der Umschulung (SGB III gefördert) 24 bzw. 28 Monate. Die Dauer von anderen SGB III geförderten Maßnahmen variiert in Abhängigkeit von der gewählten Maßnahme.
Die Verlängerung der Ausbildung oder Umschulung über die regelmäßige Dauer gem. Absatz 1. hinaus ist kostenpflichtig.
§ 5 Kosten / Zahlung
Bei Übernahme der Lehrgangskosten durch einen Kostenträger werden die Gebührenansprüche direkt an die Akademie der media abgetreten. Sollten TN die Lehrgangsgebühren irrtümlich auf ihr Privatkonto erhalten, sind sie zur sofortigen Überweisung an die Akademie der media verpflichtet.
Der Bewilligungsbescheid des Kostenträgers ist der Akademie der media unverzüglich vorzulegen.
Werden bei Weiterbildungslehrgängen ohne SGB III-Förderung die Gebühren lt. Rechnung 5 Tage vor Kursbeginn überwiesen, gewähren wir 2 % Skonto. Die Kursgebühr ist am 1. Kurstag fällig. Für Mahnungen wird der gesetzlich zur Verfügung stehende Rahmen genutzt. Ratenzahlung ist nur nach schriftlicher Absprache möglich.
Die Kosten für die einzelnen Ausbildungsgänge sind auf Seite 1 des jeweiligen Anmeldeformulars aufgeführt. Die dort genannten Preise gelten bis zum nachfolgenden Ausbildungsbeginn, längstens jedoch 1 Jahr.
Die Kosten für die Ausbildung beziehen sich ausschließlich auf die 18 Monate Akademiephase.
Die Finanzierung der Ausbildung an der Akademie der media wird über eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung (Seite 2 des Anmeldeformulars) geregelt. Die Ausbildungsgebühren sind mit dem Erhalt der Einschreibebestätigung Vertragsbestandteil und je nach Vereinbarung fällig.
Die Zahlungsmodalitäten sind dem Merkblatt in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Bei monatlicher Zahlung werden die Raten per Lastschriftverfahren von der Akademie der media eingezogen. Die Rückbuchungskosten bei Nichteinlösung trägt der Zahlungspflichtige nur, wenn dieser die Nichteinlösung schuldhaft zu vertreten hat. Der maßgebliche Zinssatz ist dem Merkblatt in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Bei längerer Ratenzahlung und vorzeitiger Vertragskündigung wird die teilgenommene Lehrzeit entsprechend den Kündigungsbedingungen unabhängig der vereinbarten Zahlungsweise berechnet. Der auf dem Anmeldeformular genannte Betrag der Studiengebühren gilt für 3 Jahre Regelausbildungszeit an der Akademie der media. Bei Verlängerung der Ausbildung erhöhen sich die Ausbildungskosten entsprechend der Verlängerung.
Die Zahlungsmodalitäten für die Ausbildungsgebühren folgen dem vom TN gewähltem Zahlungsmodell. Das Schuljahr beginnt gemäß baden-württembergischem Schulgesetz am 01.08. und endet am 31.07. eines jeden Jahres. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 7 bleibt hiervon unberührt.
Bei wirtschaftlicher Unselbstständigkeit des TN muss ein wirtschaftlicher Bürge für die Ausbildungsgebühren benannt werden. Der Bürge haftet als selbstschuldnerischer Bürge im Sinne BGB §773 Abs. 1 Ziffer 1.
Im Falle der Ausbildung wird die Prüfungsgebühr für die externe IHK-Prüfung von der zuständigen IHK erhoben und dem Auszubildenden in Rechnung gestellt.
Die Teilnahmegebühr der Lehrgänge Oster Camp, Herbst Camp und Sommer Camp ist gemäß Rechnungslegung ohne Abzüge zu begleichen.
Die Abrechnung der Leistungen aus Ausbildung, Weiterbildungen und für die Lehrgänge der Feriencamps erfolgen auch auf elektronischem Wege.
§ 6 Rücktritt
Dem TN steht darüber hinaus das gesetzliche Rücktrittsrecht zu. Es gelten die gesetzlichen Fristen.
Für den Rücktritt des TNs in der Ausbildung wird eine Gebühr in Höhe von 250,- EUR erhoben, es sei denn, die Akademie der media hat den Rücktritt verursacht. Dem TN ist in jedem Fall ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Akademie der media ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden sei.
Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rücktrittserklärung.
Im Falle einer Ablehnung der Finanzierung durch den Kostenträger kann der TN vom Vertrag zurücktreten. Es entstehen, wenn er die Akademie der media sofort informiert, keine Kosten für ihn. Die Förderung kann auch über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit erfolgen.
Der Rücktritt vom Lehrgang Sommer Camp ist unter Angabe von Gründen bis 4 Wochen vor Beginn möglich. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung.
Bereits bezahlte Ausbildungs-/Lehrgangsgebühren, für die noch keine Leistung in Anspruch genommen wurde, werden in diesen Fällen erstattet.
Der Rücktritt entbindet nicht von der Zahlung der Einschreibegebühr, die bereits bei der Anmeldung fällig ist und zur Deckung der Verwaltungskosten dient. Ist die Einschreibegebühr bereits bezahlt, wird sie nicht erstattet.
Außer in den Fällen, in denen eine eventuelle Schadenersatzpflicht auf Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder auf der Verletzung von Kardinalpflichten beruht, sind Schadensersatzansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Akademie der media oder ihrer Erfüllungsgehilfen beschränkt.
§ 7 Ordentliche Kündigung
Sowohl der Akademie der media wie auch dem TN steht das Recht zur ordentlichen Kündigung zu.
Die Kündigungserklärung muss jeweils schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt werden. In der Ausbildung seitens des TN für die ersten zwei Jahre zum Schuljahresende mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen, unter Angaben von Gründen. Für die Kündigung durch den TN wird eine Kündigungsgebühr in Höhe von 250,- EUR erhoben, es sei denn, die Akademie der media hat die Kündigung verursacht. Dem TN ist in jedem Fall ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Akademie der media ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden sei.
Die Ausbildungsgebühren sind bis zum Beendigungszeitpunkt pro rata temporis, also anteilig für die Dauer bis zur Vertragsbeendigung, zu entrichten, es sei denn, die Akademie der media hat die Kündigung verursacht. Dem TN ist in jedem Fall ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Akademie der media ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden sei.
Bei SGB III geförderten Maßnahmen kann die Anmeldung durch den TN bis zum letzten Werktag vor Kursbeginn schriftlich kostenfrei rückgängig gemacht werden.
Bei vorzeitigem Maßnahmeabbruch werden laut SGB III höchstens zwei weitere Raten und in bestimmten Fällen Lehrgangskosten bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme berechnet.
Bei Nachweis einer festen Anstellung des TN kann der Lehrgang sofort abgebrochen werden, wenn der TN über SGB III gefördert wird. Für den TN entstehen dadurch keine Kosten.
Bei Nachweis einer andauernden Krankheit des TN kann der Lehrgang sofort abgebrochen werden, wenn der TN über SGB III gefördert wird. Für den TN entstehen dadurch keine Kosten.
Bei Weiterbildungen ohne SGB III-Förderung oder bei Selbstzahlern hat nur der TN bis 14 Tage vor vertragsmäßigem Lehrgangsbeginn das Recht, ohne Angabe von Gründen, die Teilnahme am Lehrgang schriftlich zu kündigen. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Lehrgangs. Bei Lehrgängen, die länger als 3 Monate dauern, kann der TN frühestens nach 3 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu jedem Quartalsende kündigen. Erfolgt die Kündigung binnen 14 Tagen vor Lehrgangsbeginn, werden 70% der Lehrgangskosten erstattet, sofern die Akademie der media die Kündigung verursacht hat werden die vollen Lehrgangskosten erstattet. Dem TN ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass der Akademie der media ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden sei. Bei Krankheit wird eine Teilnahme zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.
Die ordentliche Kündigung entbindet nicht von der Zahlung der Einschreibegebühr, die bereits bei der Anmeldung fällig ist und zur Deckung der Verwaltungskosten dient. Ist die Einschreibegebühr bereits bezahlt, wird sie nicht erstattet.
Schadensersatzansprüche sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 8 Außerordentliche Kündigung
Beiden Vertragsparteien können aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB).
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch die Akademie der media kann insbesondere in schuldhaften, schweren disziplinarischen Verfehlungen des TNs bestehen.
§ 9 Durchführung
Die Durchführung eines Lehrganges ist daran gebunden, dass 3 Wochen vor Beginn die jeweilige Mindestteilnehmerzahl erreicht ist. Die Mindestteilnehmerzahl bei Ausbildung und Umschulung sind 15 TN. Bei zu geringer Anmeldezahl steht der Akademie der media das Recht zu, den Ausbildungsgang oder Lehrgang zu verschieben oder abzusagen. Bei Kursen, die nicht dem SGB III entsprechen, behält sich die Akademie der media vor, den Lehrgang bei weniger als 5 angemeldeten TN abzusagen. Bereits bezahlte Gebühren werden dann zurückerstattet.
Die Akademie der media behält sich vor, bei Krankheit des zuständigen Dozenten den Lehrgang oder einzelne Unterrichtsstunden zu verschieben. In diesem Fall werden die betroffenen TN unverzüglich informiert.
Für alle im Unterricht erstellten Arbeiten steht der Akademie der media das alleinige Nutzungsrecht zu.
Für die Ausbildungen und Umschulungen liegen durch die IHK Region Stuttgart und das zuständige Regierungspräsidium für die Unterrichtsdurchführung genehmigte Stoffpläne zugrunde.
§ 10 Pflichten des TN
Der TN ist zum regelmäßigen Besuch der Lehrveranstaltungen verpflichtet.
Der TN verpflichtet sich zur regelmäßigen und rechtzeitigen Bezahlung der Ausbildungs- bzw. Umschulungsgebühren.
Die TN haben die jeweils geltende Schul- , Prüfungs- und Hausordnung zu beachten. Gleiches gilt für sonstige, den Schulungsbetrieb betreffende Regelungen.
Das Rauchen ist an vorgeschriebenen Plätzen erlaubt. Der Konsum von Alkohol sowie Drogen ist in der Akademie der media untersagt.
§ 11 Ausschluss
Wer gegen seine Pflichten als TN vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, kann von der weiteren Teilnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Der TN hat der Bildungseinrichtung einen ggf. entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Akademie der media behält sich vor, TN von Lehrgängen auszuschließen, wenn nachweisbar festzustellen ist, dass das Lehrgangsziel durch den TN nicht erreicht werden kann oder wenn trotz Abmahnung wiederholt grob gegen die Pflichten des TN gemäß § 10 verstoßen wurde. In diesem Fall hat der TN die Lehrgangsgebühren für den bereits erteilten Unterricht zu entrichten.
Schwere disziplinarische Verfehlungen können zu einem sofortigen Ausschluss von der Akademie der media führen.
Bei Umschülern kann bei mehrfachem unentschuldigten Fehlen ein Ausschluss erfolgen.
§ 12 Prüfungen, Zeugnisse, Teilnahmebescheinigungen
Die Abnahme von Prüfungen an der Akademie der media wird über Prüfungsordnungen geregelt.
Die Abnahme von Prüfungen für Auszubildende und die Ausgabe von Zeugnissen richten sich nach der Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart in der jeweils aktuellen Fassung. Diese wird jedem TN mit Beginn der Ausbildung überreicht und kann darüber hinaus im Internet eingesehen werden. Jeder TN, der an der Maßnahme regelmäßig teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszertifikat der Akademie der media. Absatz (3) bleibt unberührt.
Die Abnahme von Prüfungen für Umschüler und TN einer Weiterbildung sowie die Ausgabe von Zeugnissen richten sich nach der Prüfungsordnung der Akademie der media in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese wird jedem TN mit Beginn der Ausbildung überreicht. Jeder TN, der an der Maßnahme regelmäßig teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszertifikat der Akademie der media.
Über bestandene Abschlussprüfungen werden den TN Leistungsnachweise ausgehändigt. TN, deren Ausbildungsgebühren von einer Bank übernommen werden, erhalten auf Anfrage eine Leistungsübersicht, mit der sie der jeweiligen Bank Auskunft über den persönlichen Leistungsstand geben können.
Der TN hat ein Recht auf Ausstellung eines Leistungsnachweises, sofern er sich einer Prüfung unterzogen, ggf. entliehene Gegenstände zurückgegeben hat und alle fälligen Gebühren bezahlt sind.
Über bestandene Abschlussprüfungen werden den Auszubildenden und Umschülern Zeugnisse ausgehändigt.
Bei Kursen ohne SGB III-Förderung oder bei Selbstzahlern geht das Zertifikat dem TN erst dann zu, wenn dieser den Rechnungsbetrag ohne Abzüge auf das zur Überweisung genannte Konto eingezahlt hat. Die Einzahlung ist ggf. durch die Vorlage eines Beleges zu bestätigen.
§ 13 Personenbezogene Daten
Alle personenbezogenen Daten werden gemäß Datenschutzgesetz strengstens vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Erhobene personenbezogene Daten dienen der Teilnehmerverwaltung.
TN, deren Lehrgangsgebühren von einem Kostenträger oder einem Bürgen übernommen werden, erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass dem jeweiligen Kostenträger Auskunft über den Leistungs- und Anwesenheitsstand gegeben wird.
§ 14 Hausordnung / Abstand
Die TN sind zur Einhaltung der Hausordnung sowie der Schul- und Prüfungsordnung, insbesondere zur gewissenhaften Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und zu ordnungsgemäßem Verhalten verpflichtet.
Gegen alle Unfälle während der Unterrichtszeit ist der TN (der nicht selbst oder über seine Arbeitgeber versichert ist) im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Die Akademie der media haftet außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei der Verletzung von Kardinalpflichten für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Akademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
Der TN haftet für Sachschäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestandteile und des Vertrages im Übrigen nicht.
Stand: 24.03.2020
Jörg Schmidt M.A., MBA
Geschäftsführer
Noch Fragen?
info@media-gmbh.de
0711 925 43-0